Rechtliches rund um den Hund

Rechtliches rund um den Hund

Rechte und Pflichten müssen auch bei den Vierbeinern beachtet werden, allerdings gibt es in Deutschland kein einheitliches Gesetz zur Hundehaltung. Je nach Bundesland oder teilweise von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden sich die Vorgaben für die Hundebesitzer. Daher raten wir Ihnen sich im Einzelfall an Ihre zuständige Gemeinde zu wenden. Generell gilt es aber deutschlandweit folgendes zu beachten.

Hund anmelden

Jeder Hundebesitzer muss seinen Hund innerhalb kurzer Zeit ab dem Tag der Hundehaltung (oder ab dem Tag des Umzuges) bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Bei Missachtung kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit führen.

Hundesteuer

Mittlerweile muss man flächendeckend in ganz Deutschland Hundesteuer bezahlen, doch je nach Gemeinde unterscheiden sich die jährlichen Beträge erheblich. Generell kommen auf Hundehalter für den ersten Hund Kosten zwischen 80 € und 160 € zu. Der zweite Hund ist noch teurer, für diesen wird von der Gemeinde zum Teil bis zu 250 € verlangt. Die Größe und Rasse des Hundes spielen hierbei keine Rolle. Ausnahmen werden teilweise bei sogenannten Listenhunden gemacht.

So beträgt beispielsweise in München die Hundesteuer für den ersten Hund jährlich 100 €, bei Listenhunden liegt der abzugebende Betrag bei rund 800 € im Jahr.

Nachweisliche Blindenhunde sind allerdings von der Hundesteuer befreit, da sie rein rechtlich als Hilfsmittel gelten. Auch Besitzer von Rettungs-, Dienst- oder Jagdhunden müssen entweder keine Abgaben oder einen vergünstigten Steuersatz zahlen.

Hundeführerschein bzw. Sachkundenachweis

Auch hier gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, je nach Bundesland müssen Hundehalter von Listenhunden oder besonders großen Rassen einen Sachkundenachweis – umgangssprachlich auch Hundeführerschein genannt – ablegen. So soll sichergestellt werden, dass der Besitzer die notwendigen Kenntnisse zur Hundehaltung aufweist. Damit er seinen Hund im Alltag sicher unter Kontrolle hat, um weder Mitmenschen noch andere Hunde zu gefährden. Je nach Vorschrift und Hunderasse können die Prüfungen bei anerkannten Sachverständigen oder bestimmten Tierärzten ablegt werden.

Registrierungs- und Chippflicht

Nicht jedes Bundesland verpflichtet den Hundehalter zur Implantierung eines Mikrochips, aber im EU-Ausland müssen Hunde seit 2011 einen solchen Chip zur eindeutigen Identifizierung tragen. Auch ohne geplante Reisen mit Hund im Ausland ist ein (freiwilliger) Mikrochip von Vorteil. So kann Ihr Vierbeiner nach einem Unfall oder Weglaufen sowie bei ähnlichen Vorkommnissen schnell identifiziert und zugeordnet werden. Auf dem Chip ist eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert, die nur mit einem speziellen Gerät ausgelesen werden kann. Eine freiwillige Registrierung in einem kostenlosen Haustierregister wie z.B. TASSO (www.tasso.net) oder dem Deutschen Haustierregister (www.registrier-dein-tier.de) ist daher empfehlenswert.

Leinenpflicht

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Regelung zur Leinenpflicht, daher sollte man sich bei der jeweiligen Gemeinde erkundigen, welche Vorschriften gelten. Zusätzlich werden je nach Bundesland bestimmte Rassen als gefährlich eingestuft und unterliegen einer generellen Leinenpflicht. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslagen muss sich der Hundebesitzer beim Aufenthalt in anderen Bundeländern vorher über die Vorgaben informieren.

Maulkorbpflicht

Auch in diesem Fall gibt es deutschlandweit keine einheitliche Regelung, sondern es variiert je nach Bundesland oder auch Gemeinde. Meist gibt es nur für bestimmte Rassen (Listenhunde) eine Maulkorbpflicht. Der Maulkorb soll dabei die Umgebung vor dem Hund schützen, darf aber gleichzeitig den Hund in seinen Grundbedürfnissen wie Hecheln, Atmen und Trinken nicht einschränken.

In manchen Fällen ist es möglich, dass der Hundebesitzer einen positiven Wesenstest des Tieres vorlegen kann, woraufhin die Maulkorbpflicht entfällt.

Bußgeld

Doch nicht nur bei den Steuersätzen werden unterschiedliche Beträge veranschlagt, sondern auch beim Thema Bußgeld. Für die beiden klassischen „Vergehen“ Hundehaufen und Leinenlos müssen Herrchen und Frauchen je nach Wohnort unterschiedlich tief in die Tasche greifen: die Spanne reicht von 20 € bis zu 100 € pro Bußgeld.

Werden Hundehalter erwischt, deren Vierbeiner trotz Pflicht ohne Maulkorb unterwegs sind, liegen die zu zahlenden Bußgelder weitaus höher: hier gibt es eine durchschnittliche Spanne von 45 € bis 250 €. Es gibt aber auch Ausreißer in dieser Statistik, denn Städte wie Frankfurt am Main, München und Münster veranschlagen bis zu 1.000 € bei Missachtung.

Hunde in der Mietwohnung

In einer Mietwohnung ist nur das Halten von Kleintieren (in üblicher Anzahl) ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Dazu zählen beispielsweise Kaninchen, Meerschweinchen, Vögel und Fische, aber keine Hunde – unabhängig von der Größe. Auch hat der Vermieter die Möglichkeit Hunde generell zu erlauben und ein Verbot für sogenannte Listenhunde auszusprechen. Grundsätzlich sollten mündliche Absprachen mit dem Vermieter im Mietvertrag festgehalten werden.

Bei Blinden- und Assistenzhunden, bei denen die Besitzer auf sie angewiesen sind, muss der Vermieter - auch bei einem generellen Hausverbot für Hunde - diese genehmigen.

Führt das Verhalten des Hundes – beispielsweise durch ständiges Bellen und Jaulen – zur Belästigung der Nachbarn, kann dies als Ruhestörung eingestuft werden. In diesem Fall kann der Vermieter seine vorherige Zustimmung im Nachhinein auch widerrufen. Als Folge müsste der Hund entweder ausquartiert bzw. abgegeben werden oder der Mieter samt Hund wieder ausziehen.

Hunde im Büro

Generell hat der Arbeitnehmer kein Recht auf seinen Hund im Büro. Für das Mitführen bedarf es eine ausdrückliche Genehmigung des Vorgesetzten bzw. des Arbeitsgebers.

Gestattet der Arbeitgeber Hunde am Arbeitsplatz oder wurde die Möglichkeit im Arbeitsvertrag (oder in einer separaten Vereinbarung) schriftlich zugesagt, besteht dieses Recht für alle Mitarbeiter (Gleichbehandlungsgrundsatz). Danach darf der Arbeitgeber nicht willkürlich einigen Mitarbeitern das Recht einräumen und anderen verwehren. Gibt es allerdings sachliche Gründe – zum Beispiel Größe des Hundes, unterschiedliche Arbeitsplätze (Büro / Labor) – kann einzelnen Mitarbeitern die Mitnahme des Hundes sehr wohl untersagt werden. Auch eine zuvor schriftlich vereinbarte Erlaubnis kann jederzeit von dem Arbeitgeber zurückgezogen werden, wenn auch hier sachliche Gründe vorliegen. Dies kann zum Beispiel erfolgen, wenn die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seiner Mitarbeiter gefährdet ist. Dieser Fall tritt nicht nur bei einer tatsächlichen Bedrohung, sondern schon bei einer gefühlten durch andere Mitarbeiter ein. Aber auch Hundehaarallergien oder die Gefährdung des Arbeitsklimas (Geruchsbelästigung oder Verunreinigung durch den Hund) können Gründe sein.

Ein Verstoß gegen das Hundeverbot am Arbeitsplatz durch den Mitarbeiter kann zur Abmahnung bzw. Kündigung führen.

Hundehalter haftet

Jeder Hundehalter trägt die Verantwortung für seinen Vierbeiner, daher haftet der Besitzer auch im Schadensfall. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besitzer eine Mitschuld trägt oder nicht. Ein nicht angeleinter Hund kann zusätzlich aber noch eine Pflichtverletzung des Besitzers darstellen, insbesondere wenn es durch diesen Umstand zum Schaden an anderen Personen oder Tieren kommt.

Im schlimmsten Fall kann der Besitzer beim Angriff durch seinen Hund wegen Körperverletzung oder Totschlag angeklagt und verurteilt werden.

Versicherungen

In Deutschland ist eine Versicherung für Hunde nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Haftpflichtversicherung für den Vierbeiner ist aber durchaus empfehlenswert, da der Besitzer haften muss, wenn der Schaden durch seinen Hund verursacht wurde, selbst wenn dem Besitzer kein Verschulden nachzuweisen ist. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass die Versicherung in ausreichender Deckungshöhe abgeschlossen wurde.

Scheidung mit Hund

Bei der Trennung von Eheleuten geht es meist nicht nur um die finanziellen, sondern auch emotionalen Konflikte. Rein rechtlich werden Haustiere bei Scheidungen als Gegenstände betrachtet. Dadurch steht – anders als bei Kindern – nicht das Wohl des Tieres im Vordergrund, wenn es um den Verbleib bei einem der Ehepartner geht. Das heißt, es stellt sich bei der „Güteraufteilung“ nicht die Frage, bei wem das Tier besser aufgehoben wäre.

Grundsätzlich wird in jedem Streitfall geprüft, ob sich bei gemeinsam angeschafften Tieren hauptsächlich eine Partei (nachweislich) um diese gekümmert hat. Anders als bei Kindern kann man kein Umgangsrecht oder Unterhaltsansprüche geltend machen.

Verzichtet ein Ehepartner freiwillig auf das gemeinsame Haustier, können ihm im Gegenzug andere Gegenstände des Haushaltes zugesprochen werden, um einen Ausgleich zu erzielen.

Sind mehrere Tiere im Haushalt vorhanden, kann vor Gericht die Trennung der Haustiere veranlasst werden. Denn im Gegensatz zu Kindern, sei die Trennung den Tieren zumutbar und kann für eine annähernde Aufteilungsgerechtigkeit sorgen.

Wurde der Hund von einem Partner mit in die Ehe gebracht, kann der andere Partner keinen Anspruch auf den Vierbeiner erheben.

 

Bitte beachten Sie, dass bei strittigen Rechtsfragen immer der Einzelfall entscheidend ist und ggf. individuell geprüft werden muss. Daher wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Rechtsberater Ihrer Wahl.

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